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Widerrufsrecht

Seit dem 13.06.2014 gilt das neue Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Demnach ist jeder „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossene Vertrag belehrungspflichtig und widerrufbar.

Maklerverträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen werden, z. B. durch Kontaktaufnahme des Kunden via Internet, per E-Mail, Telefon, Fax oder Brief, unterliegen dem Widerrufsrecht.

Wenn Sie als Kunde der Weber & Wernicke Immobilien KG ein Angebot über eines der gängigen Immobilienportale im Internet wahrnehmen, erhalten Sie automatisch eine Widerrufsbelehrung. Im persönlichen Gespräch klären wir Sie natürlich selbst über Möglichkeiten des Widerrufs auf und Sie erhalten die nötigen Unterlagen direkt von uns.

FRAGEN UND ANTWORTEN

» Kostet ein Maklervertrag Geld?

» Welche Neuerungen bringt das Widerrufsrecht für den Maklervertrag?

» Welchen Sinn hat das Widerrufsrecht für den Maklervertrag?

» Vorteil für beide Seiten

Kostet ein Maklervertrag Geld?

Ein Maklervertrag an sich ist kostenfrei, da Makler auf Erfolgsbasis arbeiten. Eine Courtage bzw. Provision wird erst dann fällig, wenn es zum Abschluss eines Kaufvertrages durch unsere Vermittlung mit unserem Kunden kommt. Geregelt wird dieser Vorgang nach wie vor durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)§§ 652 – 656

Welche Neuerungen bringt das Widerrufsrecht für den Maklervertrag?

Bereits vor der jetzt gültigen gesetzlichen Regelung kam schon mit der Kontaktaufnahme (z.B. als Reaktion auf ein Immobilienangebot von uns) ein Maklervertrag zustande. Vielen Kunden war das bisher überhaupt nicht bewusst. Die neuen Regelungen schaffen hier Klarheit.

Heute geht es folgendermaßen vor sich: Ein Maklerkunde meldet sich telefonisch oder per E Mail, z.B. auf das Online-Exposé für ein Objekt zum Kauf über ein Internetportal, beim Makler. Auch jetzt kommt wieder ein Maklervertrag zustande, der allerdings unter das sogenannte Fernabsatzgesetz fällt. Das sind Verträge, die durch Briefwechsel, Fax, Internet, E-Mail oder per Telefonat angebahnt werden.
Sie können den Vorgang im Prinzip mit dem Einkauf in einem Onlineshop vergleichen.

Der private Maklerkunde (= Verbraucher) muss nun lt. Gesetz belehrt werden, dass mit seiner Kontaktaufnahme ein Maklervertrag im Fernabsatz zustande gekommen ist. Mit dieser Belehrung steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist kann der Makler dann seine Tätigkeit voll entfalten.

Soll der Makler sofort, also schon während der 14-tägigen Widerrufsfrist tätig werden, damit weitere Informationen ausgetauscht und/oder ein Besichtigungstermin vereinbart werden können, muss eine schriftliche Beauftragung erfolgen. Das können Sie ganz einfach per E-Mail erledigen indem Sie auf die Widerrufsbelehrung antworten: “Bitte werden Sie sofort bezüglich Angebot XY (hier Angebotsnummer, Adresse oder ähnliche Merkmale des Angebots eintragen) tätig”.

Eine Provision fällt selbstverständlich auch in diesem Fall erst dann an, wenn das Objekt tatsächlich gekauft und ein Kaufvertrag abgeschlossen wird.

Welchen Sinn hat das Widerrufsrecht für den Maklervertrag?

Als gesetzliche Vorgabe ist das Widerrufsrecht verbindlich für alle umzusetzen.

Als Verbraucher erfahren Sie höchste Transparenz, denn Verträge müssen nicht immer schriftlich abgeschlossen werden. Sie kommen eben auch durch gegenseitiges Einvernehmen („Angebot und Annahme“) zustande. Genau deshalb ist zu belehren, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ein Widerrufsrecht mit 14-tägiger Widerrufsfrist entsteht.

Vorteil für beide Seiten:

Mit der Belehrung über Ihr Widerrufsrecht werden Sie umfassend aufgeklärt und davor bewahrt, möglicherweise übereilte Entschlüsse zu treffen. Sie wissen nun genau, dass a) ein Maklervertrag zustande gekommen ist und b) Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und Sie nur bei Abschluss eines Gewerbemiet- oder Kaufvertrages eine Provision an den beauftragten Makler zahlen müssen.

Wir als Makler wiederum können sicher sein, dass wir bei Beauftragung schon während der 14-tägigen Widerrufsfrist mit einem sehr gut vorqualifizierten Kunden zu tun haben, der ernst genommen werden will und wird.

Auch wenn diese Regelungen für den juristischen Laien zunächst schwer nachvollziehbar sind, müssen sie durch uns als Unternehmer selbstverständlich im Sinne des Verbraucherschutzes umgesetzt werden.

Ein fairer Umgang mit unseren Kunden war und ist immer unser Ziel!