Aber warum und wieso ist es so? Gibt es möglicher Weise einen Grund dafür? Oder was kann ich von meinem Verwalter erwarten?
Als Hausverwaltung stehen wir im Spannungsfeld der Ereignisse. Unser eigenes grundsätzliches großes Interesse ist es, das alles immer sehr gut funktioniert. Denn dann ruft keiner an und keiner hat Grund zur Beschwerde!
Aber warum und wieso klappt es denn nicht immer alles und warum dauert es so lange? Bei der Beseitigung von Mangellagen sind wir meistens auf die Unterstützung durch Dritte (z.B. Handwerker oder Zugang zu einer weiteren Wohnung) angewiesen. Auf diese Dritten haben wir nur bedingt Einfluss. Sie disponieren sich selbst und verantworten ihr Handwerk, sich selbst oder ihre Dienstleistung eigenständig. Das Vermögen, das wir betreuen, ist nicht das Eigene. Wir haben jegliche Ausgaben zu verantworten. Oft ist es seitens der Mehrheit der Eigentümer gewünscht, dass wirtschaftliche Lösungsansätze zu suchen sind. Preisgünstig ist oft nicht gleich schnell. Insbesondere das Handwerk ist aktuell sehr gut ausgelastet und hat Nachwuchsprobleme. Das führt zum Auftragsstau. In den Eigentumsgemeinschaften kommt noch hinzu, dass wir eine Vielzahl an unterschiedlich ausgerichteten Auftraggebern haben. Jeder hat seine Belange. Als Hausverwaltung vertreten wir aber ausschließlich die Interessen der Gemeinschaft. Diese richtet sich nach der Mehrheitsmeinung. Um hier immer wieder ein Bild zu bekommen, wo derzeitig die Meinungen hintendieren, ist eine enge Abstimmung mit den Beiräten und der Eigentümerversammlung erforderlich. Abstimmung bedeutet aber immer Reibungsverluste in Form von größeren Zeiträumen.
Die Kombination aus der Verantwortung für die Finanzen, dem Druck als Mitarbeiter der Verwaltung alles richtig zu machen, der Abstimmungsnotwendigkeit zur Findung der richtigen Entscheidung, der Abhängigkeit gegen über Dritten und dem Wunsch die Aufgabenstellung schnell zur Zufriedenheit der Beteiligten zu lösen, beschreibt gut das Spannungsfeld der Ereignisse. Wir würden uns wünschen, dass wir die Zeit aufbringen könnten, alle Beteiligten zu jeder Zeit über den aktuellen Stand der Bearbeitung auf dem Laufenden zu halten. Die Vielzahl der Beteiligten und die hohe Anzahl an zu bearbeitenden Fällen, lässt das aber einfach nicht immer zu.
Wir sichern Ihnen zu, dass wir in Bezug auf das uns Beauftragte immer mit besten Gewissen und Wissen so schnell wie möglich tätig werden. Und das ist das, was Sie auch erwarten können. Was wir uns wünschen ist, dass Sie Verständnis für unser Spannungsfeld mitbringen und einfach zum Stand nachfragen, bevor sie denken, wofür brauche ich denn den überhaupt noch. Denn wir erzählen Ihnen das gerne.
Ein wirklich komplexes Thema, da die Heizung alle mit genügend Heizleistung versorgen soll und die Bewohner durch den Heizbetrieb nicht beeinträchtigt werden sollen. Der Gesetzgeber regelt im Wohneigentumsgesetz, dass Teile des Gebäudes sowie Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch unterliegen, zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Wenn die Regelung so einfach wäre, wie es der Gesetzgeber möglicher Weise beabsichtigt hatte, dann müsste sich nicht immer wieder der BGH mit Themen des Heizbetriebs auseinander setzen. So ist seine Rechtsprechung auch leider nicht konstant. Wurden Heizköperthermostatventile erst zum Gemeinschaftseigentum erklärt, so kippte der BGH mit seiner Entscheidung in 2011 diese wieder in Teilen, da er erklärte, dass durchaus Teile der Heizung, wie z.B. Heizkörper und Rohre durch die Teilungserklärung zum Sondereigentum erklärt werden können.
In der Praxis bringt diese Entscheidung gleich mehrere Probleme mit sich. Zum einen fehlt es der Gemeinschaft dann, zumindest hinsichtlich der Teile der Heizung, die möglicher Weise Sondereigentum sind, an der Beschlusskompetenz zu diesen Teilen. Darüber hinaus kann jeder Sondereigentümer, soweit er nicht seinen weiteren Miteigentümer beeinträchtigt, Veränderungen an den in seinem Eigentum stehenden Anlagenteilen vornehmen.
Hiervon wird auch reichhaltig Gebrauch genommen. So werden Heizkörper ausgetauscht, ersatzlos entfernt oder es wird ein Heizkörper ergänzt ohne, dass die Gemeinschaft zwingend einbezogen werden muss.
Das Heizsystem ist jedoch ein komplexes System. Beim Bau der Anlage wurde eine Berechnung durchgeführt, die alle bekannten Bauteile der Anlage einbezogen hat. Die Dimensionierung aller Bauteile ist aufeinander abgestimmt. Veränderungen an den Bauteilen können zu negativen Beeinträchtigungen des Heizsystems wie z.B. störenden Geräuschen führen. Nach jeder Veränderung wäre eigentlich ein hydraulischer Abgleich des Heizsystems erforderlich, um eine optimale Energieausbeute zu erreichen. Dieser stellt sicher, dass jeder angeschlossene Nutzer auch auskömmlich mit Heizleistung versorgt wird.
Veränderungen am Heizsystem oder gar fehlerhafte Ausführungen gefährden den ordnungsgemäßen Heizbetrieb. Es ist enorm wichtig, dass die Gemeinschaft über den Verwalter bei Änderungen am Heizsystem einbezogen wird. Sofern ein Eigentümer Veränderungen plant, sollte bereits hier der Verwalter informiert und in den weiteren Ablauf integriert werden. Bei derartigen Änderungen ist es häufig auch sinnvoll, die Heizungsfirma einzubinden, die sich um die Wartung der Heizung kümmert. Ansonsten droht neben Funktionsstörungen auch der Verlust eventueller Gewährleistungsansprüche. Gemeinschaftlich kann dann sichergestellt werden, dass es auch ohne Beeinträchtigungen im nächsten Winter warm wird.
Es ist somit davon auszugehen, dass die neue Verordnung noch in 2016 anzuwenden sein wird. Nach aktuellem Stand wird dann für den Neubau sofort und im Bestand bis 2020 ein Aufhängen der Rauchmelder in Schlaf-, Kinder- und Wohnzimmern sowie Fluren Pflicht.
Berlin führt damit als eines der letzten Bundesländer die Rauchmelderpflicht ein. In 13 Ländern ist in den Bauordnungen bereits vorgeschrieben, dass Warngeräte hängen müssen.
Die Montagepflicht liegt hierbei bei den Hauseigentümern. Im Zusammenhang mit aufgeteilten Grundstücken ist damit die jeweilige Eigentümergemeinschaft gefordert.
Das Wohneigentumsgesetz schreibt im § 5(2) vor, dass Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und
Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums sind, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Die Rauchmelder werden zwar im Bereich des Sondereigentums hängen, dienen aber sowohl der Sicherheit, als auch, dass die Melder dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen. Damit sind sie nach hiesiger Ansicht Gemeinschaftseigentum.
Die Gemeinschaften (Eigentümer) haben somit die Pflicht die Verordnung bis 2020 umzusetzen und Beschluss über die genaue Ausgestaltung zu treffen.
Die Melder gibt es in unterschiedlichen Preiskategorien. Es gibt einfache und auch vernetzte Systeme. Einfache Melder schlagen jeweils nur am installierten Gerät an, wobei vernetzte Systeme gleich die Nachbarn mit warnen. Neben der Erstinstallation ist durch die Betreiber sicherzustellen, dass das Meldesystem einwandfrei funktioniert. Hierzu wird Wartung und Kontrolle erforderlich werden. Entweder kauft die Gemeinschaft (Eigentümer) das System und organisiert die Wartung und Kontrolle oder die Gemeinschaft (Eigentümer) bedient sich eines Dienstleisters, der die Systeme vermietet. Spezialisiert hierauf haben sich die Dienstleister der Heizkostenbranche, da diese bereits vergleichbare Technik zur Erfassung von Verbrauchsmengen betreuen. So ist es denkbar, die Systeme in die bestehende Funktechnik im Gebäude einzubinden, sodass die Wartung und Kontrolle ohne Zugang zur Wohnung selbst möglich wird. Zu den Vor- und Nachteilen des Erwerbs bzw. der Miete sehen Sie bitte die gesonderte Aufzählung in der Liste unten.
Die Kosten der Anschaffung für z.B. eine Dreizimmerwohnung liegen je nach Güte des Systems zwischen ca. 50 und 100 €. Hinzu kommen noch die Montagekosten (ca. 50 bis 75 €), Instandhaltungs- (unbekannt), Wartungs- und Kontrollkosten. Die jährlichen Mietkosten je Gerät liegen bei ca. 10 bis 18 € zzgl. einer Wartungspauschale von 7 bis 10 €. Bei einer Dreizimmerwohnung entstehen somit Miet- und Wartungskosten von ca. 70 bis 110 € jährlich. Die Wartungs- und Mietkosten sind nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich umlagefähig. Hier gilt der Rat bereits heute bei Gelegenheit diese Kosten mit dem Mieter zur Umlage zu vereinbaren.
Da die Rauchmelder Leben retten können, ist es nach hiesiger Auffassung eine sinnvolle Änderung in der neuen Bauordnung. Wir werden ab 2016 gemeinschaftlich mit den Gemeinschaften (Eigentümern) eine sinnvolle Umsetzung ausarbeiten und zur Entscheidung vorlegen.
In Deutschland ist es nicht nur möglich Eigentum an real aufgeteilten Grundstücken (Für sich allein und eigenständig stehende Grundstücke) zu erwerben. Der Gesetzgeber hat auch die Möglichkeit geschaffen an Bruchteilen einer Sache Miteigentum zu bilden. Hierzu zählen auch Grundstücke.
Erwerben Sie ein Grundstück für sich allein sind Sie alleiniger Eigentümer. Erwerben Sie mit weiteren Personen oder Unternehmen ein Grundstück gemeinschaftlich, werden Sie Miteigentümer. Miteigentümer können natürliche Personen und Unternehmen sein. Miteigentum kann an Grundstücken oder auch an grundstücksgleichen Rechten wie z.B. Wohnungs- und Teileigentum bestehen.
Der Erwerb des Miteigentums vollzieht sich durch kaufvertragliche Regelung und Übergabe, bei Grundstücken durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Insoweit können Sie Miteigentum an Bruchteilen eines Grundstücks erwerben. Bei einem derartigen Erwerb sind Sie dann als Miteigentümer Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft. Diese kann bereits im kleinen Rahmen bestehen, wenn Sie z.B. mit ihrem Partner gemeinschaftlich ein Grundstück erwerben. Eine Begrenzung der Anzahl der Mitglieder gibt es nicht. Insoweit können auch größere Bruchteilsgemeinschaften entstehen.
Über seinen Anteil kann jeder Miteigentümer alleine verfügen, über die ganze Sache nur alle Miteigentümer gemeinschaftlich.
Eine spezielle Form Bruchteile zu erwerben ist der Erwerb einer Eigentumswohnung und damit der Einkauf in eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Wohneigentümergemeinschaft ist in Deutschland die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Begründet wird die Gemeinschaft durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG oder durch Teilung nach § 8 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teilrechtsfähig.
Sofern durch Teilung des Bauträgers/aufteilenden Eigentümers Wohneigentum neu entsteht, ist erst zu einem späteren Zeitpunkt durch Eintragung des zweiten Eigentümers in Abteilung I des Grundbuchs eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegeben. Dann bildet der zweite Eigentümer mit dem aufteilenden Eigentümer die Eigentümergemeinschaft. Um jedoch die Belange der Ersterwerber gegenüber dem aufteilenden Eigentümer besser zu stellen, hat die Rechtsprechung die werdende Wohnungeigentümergemeinschaft geschaffen. Die werdende Eigentümergemeinschaft entsteht bereits mit Eintragung der Eigentumsvormerkung und dem gleichzeitigen Umstand, dass der Bauträger/aufteilende Eigentümer dem Miteigentümer den Besitz an seinem Anteil durch Übergabe verschafft hat.
Eigentum an Grundstücken bedarf der Organisation. Das gilt ebenso für Grundstücke an denen nur Miteigentum besteht. In erster Linie sind hier die Eigentümer bzw. Miteigentümer gefordert. Im Wohneigentumsgesetz im § 20 wurde hierzu geregelt, dass die Verwaltung den Wohnungseigentümern und dem Verwalter obliegt. Insoweit kann sich eine Bruchteils-/Wohneigentumsgemeinschaft einen Verwalter/Verwaltung zum Erfüllungsgehilfen nehmen, um die Rechtsgeschäfte der Bruchteils-/Wohneigentumsgemeinschaft zu organisieren.
Aufgabe der Verwaltung ist es somit die Belange der Bruchteils-/Wohneigentumsgemeinschaft zu regeln. Hierzu zählt zum einen die Aufgabe der internen Verwaltung der Gemeinschaft selbst als auch die Vertretung der Gemeinschaft nach außen. Zur Verwaltung nach außen gehören z.B. Aufgaben zur Versorgung des gemeinschaftlichen Grundstücks oder der Vertretung gegenüber Nachbarn und Behörden. Nach innen zählen zu den Hauptaufgaben das Führen der Willensbildung, das Herbeiführen von Entscheidungen der Gemeinschaft selbst, das Treffen von Regelungen zur Durchführung der Instandhaltung und Instandsetzung, das Aufstellen eines Wirtschaftsplanes, Veranlassung der notwendigen Zahlungen sowie die Erstellung der Jahresabrechnung. Wichtig hierbei ist, dass der Verwalter lediglich die Interessen der Gemeinschaft betreut. Um sein real aufgeteiltes eigenes Grundstück bzw. sein Sondereigentum kümmert sich jeder einzelne Eigentümer eigenständig selbst.
Um die Willensbildung abzuschließen und Entscheidungen herbei zu führen, wird mindestens einmal jährlich eine Bruchteils-/Wohneigentumsversammlung abgehalten. In dieser wird dann auch über die durch die Verwaltung erstellte Abrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres (Zwingend das Kalenderjahr) sowie die Aufstellung des Wirtschaftsplanes des nächsten Wirtschaftsjahres Beschluss gefasst.
Grundsätzlich können die Bruchteils-/Wohnungseigentümer die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat ist Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und der Verwaltung und soll die Verwaltung bei Ihrer Aufgabe unterstützen. Neben der Hauptaufgabe zur Unterstützung der Verwaltungstätigkeit hat der Beirat die Aufgabe zur Prüfung der durch den Verwalter aufgestellten Jahresabrechnung der Einnahmen und Ausgaben.
Über die Regeln einer ordnungsmäßigen Verwaltung können die Eigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen. Regelungen, die vom Gesetz abweichen, können jedoch nur auf dem Wege der Vereinbarung getroffen werden. Eine Vereinbarung bedingt, dass sich alle Eigentümer über den Inhalt der Änderung einig sind. Um auch Rechtsnachfolger an diese Vereinbarung zu binden, ist es regelmäßig erforderlich die Veränderung der Vereinbarung im Grundbuch eintragen zu lassen. Für die Eintragung ist die notarielle Form erforderlich. Eine solche Vereinbarung besteht in fast allen Wohnungseigentümergemeinschaften als Gemeinschaftsordnung, oft fälschlicher Weise auch Teilungserklärung bezeichnet. Ist eine Gemeinschaftsordnung vorhanden ist sie neben den gesetzlichen Regelungen das wichtigste Instrument zur Verwaltung der Belange der Bruchteils-/Wohneigentumsgemeinschaft.
Welche Aufgaben die Verwaltung für die Gemeinschaft übernimmt, ist dem mit der Verwaltung geschlossenen Verwaltungsvertrag zu entnehmen.
Haben Sie weitere Fragen, die im Zusammenhang mit Ihrer Stellung als Miteigentümer in der Bruchteils-/Wohneigentumsgemeinschaft stehen, » kommen Sie einfach auf uns zu.
Jedes Jahr rechnet der Verwalter die Kosten in Form der Jahres- und Einzelabrechnung ab und lässt die Gemeinschaft Beschluss über den Wirtschaftsplan fassen. Ein Abrechnungsergebnis wird fällig und es können sich damit die darauf fällig werdenden Beträge des Wohngeldes ändern. Oft ist es den Eigentümern frei gestellt, wie Sie die Zahlungen an die Gemeinschaft entrichten. Teilweise wird entweder durch die Teilungserklärung oder per Beschluss geregelt, wie es um die Fälligkeiten oder das Erbringen der Zahlung steht. Das gilt es Einiges im Auge zu behalten. Denn kommt es nicht oder zu spät, kann grundsätzlich eine Mahnung erwartet werden. De Gemeinschaft hat großes Interesse, dass alle Zahlungen pünktlich eintreffen. Nur wenn alle zu den Fälligkeiten zahlen, bleibt die Gemeinschaft zahlungsfähig. Die negativen Folgen der Zahlungsunfähigkeit sind zu vermeiden. Einige Beschlüsse werden auch an die volle Beibringung der Sonderumlage gebunden. Kommt nicht alles pünktlich, kann nicht pünktlich der Beschluss umgesetzt werden.
Sie werden von uns zu allen Fälligkeiten informiert. Sie werden somit immer in der Lage sein es rechtzeitig einzurichten. Das Wohngeld kann, sofern die Teilungserklärung nicht etwas anderes erwartet, z.B. in Form des Dauerauftrages entrichtet werden. Änderungen sind zu bedenken und Einmalzahlungen können angewiesen werden. Oder, Sie nehmen unsere Serviceleistung des Sepa-Lastschriftverfahrens war und wir kümmern uns um alles. Sie brauchen uns nur Ihren Wunsch hierzu zu übermitteln in dem Sie uns Ihre dafür vorgesehen Kontoverbindung übermitteln. Wir senden Ihnen dann ein sogenanntes Mandat. Das Mandat enthält eine einmalige Mandatsreferenz und eine Gläubigernummer, über die Sie die eingezogenen Zahlungen eindeutig zuordnen können. Nach dem wir das vom Kontoinhaber unterzeichnete Mandat erhalten haben, richtigen wir alles ein und sorgen für den rechtzeitigen Ausgleich. Änderungen in der Wohngeldhöhe sind dann für Sie kein Problem mehr. Wir ziehen alle fälligen Beträge ein. Guthaben aus Abrechnungen werden solange mit fälligen Zahlungen verrechnet, bis das Guthaben aufgebraucht ist. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern und wir haben den Vorteil, dass wir weniger mahnen müssen. Eine gute Sache für alle. Bei Interesse einfach anrufen
oder eine Mail an buchhaltung@weber-wernicke.de senden.
Bei dem Vorgang wird vornehmlich eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer (Zu dem Zeitpunkt noch Mitglied der Gemeinschaft) und dem Käufer (Werdendes Mitglied der Gemeinschaft) durch Abschluss eines Kaufvertrages getroffen. Die Gemeinschaft ist hierbei nur mittelbar betroffen.
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Eigentümer eines Sonder-/Teileigentums seine Stellung als Eigentümer mit dem Tag einnimmt, an dem er im Grundbuch in der Abteilung I als Eigentümer eingetragen wird. Mit einer Vormerkung in der Abteilung II erlangt er diese Stellung noch nicht!
Käufer und Verkäufer vereinbaren hiervon abweichend jedoch oft den so genannten Nutzen-/Lastenwechsel. Zu einem Tag X wird vereinbart, dass alle Nutzungen (Übergabe des Sonder-/Teileigentums) jedoch auch die zu tragenden Lasten, zu denen auch das Wohngeld zählt, auf den Käufer übergehen. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich im Innenverhältnis zwischen dem Verkäufer und Käufer und entfaltet keine Wirkung gegenüber Dritten, somit auch nicht gegenüber der Gemeinschaft.
Vereinbaren Käufer und Verkäufer, dass der Käufer zum Tag X die Zahlung gegenüber der Gemeinschaft übernimmt und kommt der Käufer seiner Vereinbarung nicht nach, entstehen Wohngeldrückstände. Der Verwalter der Gemeinschaft ist angehalten bei Wohngeldrückständen tätig zu werden. Die Wohngeldrückstände können vorerst ausschließlich gegen dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer vorgenommen werden. Insoweit versendet der Verwalter bei Wohngeldrückstand eine Mahnung an den ihm bekannten Eigentümer, den Verkäufer. Sollten trotz Mahnung die offenen Wohngelder nicht ausgeglichen werden, ist der Verwalter aufgerufen die Rückstände gerichtlich verfolgen zu lassen. Das Gericht prüft dann im Verfahren wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und gibt dann der Klage der Gemeinschaft gegen den Eigentümer (=Verkäufer) zur Zahlung der offenen Beträge statt.
Sollte der Verwalter anders verfahren als zuvor beschrieben, läuft er Gefahr, dass die Klage ins Leere läuft und produziert Kosten die unnötig sind, da er versucht Gelder gegen einen noch nicht zur Gemeinschaft gehörenden Eigentümer geltend zu machen.
Um derartige Versäumnisse zu vermeiden ist es angeraten als Verkäufer seinen Käufer auf seine Verpflichtung zur Begleichung des Wohngeldes genau hinzuweisen oder entsprechende Vereinbarungen gleich in den Kaufvertrag aufzunehmen.
Geben Sie ihm alle notwendigen Informationen, damit er auch in der Lage ist, das Wohngeld ab dem vereinbarten Zeitpunkt zu tragen. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Vorhaben. Kommen Sie im Bedarfsfall auf uns zu, damit wir Ihnen auch hier maßgeblich helfen können.